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Das Betreiben eines Gewerbes richtet sich in Deutschland nach der Gewerbeordnung (GewO), einem Gesetz. Gemäß §14 GewO ist man sofort bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit dazu verpflichtet, dieses Gewerbe anzuzeigen. Im Volksmund spricht man dabei auch davon einen Gewerbeschein zu beantragen. Dies erfolgt beim Ordnungsamt (Gewerbeamt) der Gemeinde, in der der Gewerbesitz begründet werden soll.Zur Anmeldung ist mindestens ein gültiger Personalausweis notwendig. Ausländische Staatsbürger sowie Personen, die komplexe Gewerbeformen, wie beispielweise eine GmbH anmelden wollen, müssen zusätzlich diverse andere Dokumente mitführen. Um sich unnötige Wege zu ersparen, sollte man die genauen Modalitäten zuvor mit dem zuständigen Amt persönlich klären.Außerdem muss man sich über die Art des Gewerbes vorher Gedanken gemacht haben. Bei einem DJ kommt dafür nur die Kategorie „Dienstleistungen“ in Betracht.Die Tätigkeit muss dann noch genauer spezifiziert werden, zum Beispiel als „Veranstaltungsservice“. Für die Anmeldung eines Gewerbes werden Gebühren erhoben, die je nach Gemeinde variieren und sich ungefähr zwischen 10 und 80€ bewegen.Hat man ein Gewerbe angemeldet, ist man als DJ automatisch Mitglied der zuständigen Handelskammer. Grundsätzlich ist an die Handelskammern ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach einem Grundbetrag (0 - 575€) und dem erzielten Gewinn (0,22% des behördlich festgestellten Gewinns, Stand 2015). Bei geringem Gewinn oder gar Verlust ist man von der Beitragszahlung befreit.Als Minderjähriger (unter 18) kann man als eigeschränkt Geschäftsfähiger grundsätzlich kein Gewerbe anmelden. Dies ist nur mit einer Genehmigung der Erziehungsberechtigten und des zuständigen Vormundschaftsgerichts möglich.