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DJ als Beruf
Mixe, Remixe und Mashups veröffentlichen

Einführung
Ein beliebtes Mittel, um den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern, ist es, selbst erstellte Mixe zu veröffentlichen. Dabei sind jedoch einige rechtliche Hürden zu beachten.



Unterschied zwischen Mix, Remix und Mashup
Bei einem Mix handelt es sich um eine Verbindung von mehreren auf einander folgenden Musikstücken. Theoretisch lässt sich aus diesem Mix jedes einzelne Lied wieder ausgliedern.  
Bei einem Remix handelt es sich um eine Verfremdung eines einzelnen Liedes. Dabei können Elemente des Ursprungswerks weg gelassen werden, neue hinzugefügt werden, oder es können mehrere Lieder zu einem Musikstück vermischt werden, sodass das Ergebnis jedoch immer noch stark an den Ursprungstitel erinnert. Die Dauer des neuen Titels orientiert sich dabei grob an der Dauer des Originaltitels.

Bei einem Mashup ist es das Ziel, möglichst viele Lieder zu einem neuen Musikstück zu verbinden, wobei immer mindestens die Elemente zweier Titel mit einander zu einem neuen Lied verknüpft werden. So spielt man zum Beispiel den Rhythmus des einen Titels mit dem Gesang des anderen Stücks. Durch geschicktes Aneinanderreihen solcher Verbindungen, werden Werke erstellt, die regelmäßig weniger als 15 Minuten lang sind, also deutlich kürzer als ein Mix, aber länger als ein Remix, in dem regelmäßig nur zwei Werke mit einander verknüpft werden. In einem Mashup kommen ohne weiteres mehrere Dutzend Musikstücke zum Einsatz.

Rechtliches
Zu allererst ist festzuhalten, dass man nur solche Werke veröffentlichen darf, bei denen man uneingeschränkt über die Rechte der Stücke verfügt. Gemäß §2 des Urhebergesetzes (UrhG) zählen Musikstücke zu den geschützten Werken. Gemäß §12 UrhG darf der Urheber selbst darüber entscheiden, ob sein Werk veröffentlicht wird oder nicht.  

Die Rechte an einem Musikstück haben grundsätzlich alle beteiligten Kreativen, also Komponisten, Sänger, Musiker etc. inne, und zusätzliche, vertraglich eingebundene Stellen, wie etwa Musikverlage. Die Aufnahme, Vervielfältigung und Nutzung von Musikstücken steht grundsätzlich gemäß §77 UrhG nur dem Künstler selbst zu. Unerlaubte Vervielfältigung von Musikstücken steht gemäß §106 UrhG unter Strafe, auch der Versuch. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter. Schadenersatzansprüche können ohne weiteres im Bereich mehrerer tausend Euro liegen.

Erstellt ein DJ also einen Mix aus mehreren Musikstücken, verknüpft er lediglich mehrere bereits bestehende Werke zu einer neuen Komposition. Die ursprünglichen Werke sind dabei jedoch immer noch zu erkennen. Der Schutzzweck des UrhG, also das Recht des Künstlers über seine Werke selbst zu bestimmen und letztlich an ihnen zu verdienen, greift nach wie vor. Der DJ ist zwar Urheber seines Mixes, nicht aber der zugrunde liegenden Werke und ist somit auch nicht dazu berechtigt diesen Mix zu veröffentlichen.

Einzige Ausnahme ist, dass er sich entweder von allen Künstlern selbst, oder von den die Künstler vertretenden Verlagen, die Rechte zur Nutzung und Veröffentlichung der Werke gesichert hat. Nur wenn er die Rechte zu allen verwendeten Musikstücken innehat, darf er einen Mix auch veröffentlichen. Genauso verhält es sich auch, wenn man einen Remix oder Mashup erstellt, der einzelne, identifizierbare Elemente verschiedener Musikstücke enthält. Aus diesem Verständnis der Verwertungsrechte resultieren solch Funktionen wie die automatische Sperre von Musikstücken durch Plattformen wie YouTube. Man möchte vermeiden, dass Künstler in ihren Rechten verletzt werden.

Soweit die Theorie. Wie kommt es aber nun, dass man auf diversen Onlineplattformen dennoch unzählige DJ-Mixe findet, die offenbar nicht gesperrt werden, und deren Veröffentlicher nicht auf Schadenersatz verklagt werden? Die Lösung dieser Frage liegt in der Regel in der Absicht der Musikverlage, die hinter der Duldung solcher Veröffentlichungen steht. Faktisch sind ungenehmigte und veröffentlichte Mixe, Remixe und Mashups immer illegal und strafbar. Durch die Veröffentlichung dieser Werke, wird aber auch der Künstler gefördert, da seine Popularität steigt. Man könnte auch sagen, dass der Künstler gratis Werbung bekommt. Anhand dieser Kosten-Nutzen-Rechnung billigen viele Künstler und Verlage das Onlinestellen von ungenehmigten Mixen. Als Bedingung wird jedoch in der Regel verlangt, dass die verwendeten Werke zu benennen sind. Etablierte Plattformen haben zudem mit den Verlagen regelmäßig ein internes Vergütungssystem ausgehandelt. Bekanntestes Beispiel für diese Funktionsweise ist wohl die Plattform www.mixcloud.com.  
 
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